Pflegeneuordnungsgesetz 2026: Was sich für die ambulante Pflege, Pflegebedürftige und Angehörige ändern soll
Neue Pflegebudgets, Änderungen bei der Verhinderungspflege und der Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1: Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz könnte die häusliche Pflege grundlegend verändern. VölCare erklärt, welche Neuregelungen vorgesehen sind und was diese für Pflegebedürftige, Angehörige und ambulante Pflegedienste bedeuten.
Warum soll die Pflegeversicherung reformiert werden?
Die Pflegeversicherung steht vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Die Zahl pflegebedürftiger Menschen wächst, während gleichzeitig die Kosten für Personal, Pflegeleistungen und die Organisation der Versorgung steigen.
Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) möchte die Bundesregierung die Finanzierung der Pflegeversicherung langfristig stabilisieren, bisherige Leistungsansprüche neu strukturieren und die häusliche Pflege stärken.
Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungen, die insbesondere für Menschen relevant sind, die zu Hause gepflegt werden.
Wichtig ist dabei: Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die vorgesehenen Änderungen sind deshalb noch nicht verbindlich. Bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen gelten die bisherigen gesetzlichen Ansprüche.
Neue Budgets für Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen
Eine zentrale Neuerung betrifft die bisherigen Leistungen der Pflegeversicherung.
Das Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungen sollen künftig in neuen Budgets zusammengefasst werden. Ziel ist es, die Leistungsstruktur zu vereinfachen und Pflegebedürftigen mehr Flexibilität bei der Organisation ihrer Versorgung zu ermöglichen.
Das bisherige Pflegegeld soll in einem neuen Entlastungsbudget aufgehen. Die ambulanten Pflegesachleistungen sollen künftig über ein Sachleistungsbudget finanziert werden.
Die neuen Budgets könnten es erleichtern, unterschiedliche Unterstützungsangebote entsprechend dem individuellen Pflegebedarf miteinander zu kombinieren.
Für Pflegebedürftige und Angehörige ist dabei entscheidend, welche Leistungen künftig tatsächlich über die jeweiligen Budgets abgerechnet werden dürfen und welche finanziellen Eigenanteile entstehen können.
Denn auch wenn einzelne Leistungsbeträge steigen, bedeutet dies nicht automatisch, dass mehr professionelle Pflegeleistungen zur Verfügung stehen. Steigende Personal- und Betriebskosten können die finanziellen Vorteile teilweise aufzehren.
Entlastungsbetrag: Pflegegrad 1 soll künftig leer ausgehen
Eine besonders weitreichende Änderung betrifft den bisherigen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
Bislang erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Dieser kann beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden.
Nach dem Gesetzentwurf soll dieser Betrag künftig durch ein sogenanntes Sozialraumbudget ersetzt werden.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ist ein monatlicher Betrag von 175 Euro vorgesehen. Für pflegebedürftige Menschen unter 25 Jahren soll das Budget sogar 300 Euro monatlich betragen.
Menschen mit Pflegegrad 1 sollen den bisherigen Entlastungsbetrag dagegen vollständig verlieren.
Gerade für Menschen mit beginnenden Einschränkungen könnte diese Änderung erhebliche Folgen haben. Häufig benötigen sie bereits Unterstützung beim Einkaufen, bei der Haushaltsführung oder bei anderen alltäglichen Aufgaben, obwohl noch kein höherer Pflegegrad vorliegt.
Der bisherige Entlastungsbetrag ermöglicht es, solche Hilfen frühzeitig in Anspruch zu nehmen und dadurch die Selbstständigkeit im eigenen Zuhause zu erhalten.
Fällt diese Unterstützung weg, könnten betroffene Menschen entsprechende Leistungen künftig vollständig selbst finanzieren müssen.
Sozialraumbudget: Höhere Beträge, aber weniger Verwendungsmöglichkeiten?
Auch für Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 ist die geplante Neuregelung nicht ausschließlich mit Verbesserungen verbunden.
Zwar soll das monatliche Budget von bisher 131 Euro auf 175 Euro steigen. Gleichzeitig könnten jedoch bisherige Verwendungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Das neue Sozialraumbudget soll insbesondere für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Die bisherige Möglichkeit, bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste oder der Tagespflege über den Entlastungsbetrag abzurechnen, könnte dadurch entfallen, sofern die jeweiligen Angebote nicht über die künftig erforderliche Anerkennung verfügen.
Gerade in Regionen, in denen nur wenige entsprechend anerkannte Anbieter zur Verfügung stehen, könnte dies den Zugang zu Unterstützungsleistungen erschweren.
Für die ambulante Pflege ist deshalb nicht allein entscheidend, wie hoch ein gesetzliches Leistungsbudget ausfällt. Ebenso wichtig ist, dass ausreichend qualifizierte und zugelassene beziehungsweise anerkannte Leistungserbringer vorhanden sind, bei denen das Geld tatsächlich eingesetzt werden kann.
Verhinderungspflege: Das bisherige System soll grundlegend verändert werden
Besonders bedeutsam für pflegende Angehörige ist die geplante Neuordnung der Verhinderungspflege.
Die Verhinderungspflege gehört bislang zu den wichtigsten Entlastungsleistungen der häuslichen Pflege. Sie ermöglicht es, die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen vorübergehend anderweitig sicherzustellen, wenn die übliche Pflegeperson beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Verpflichtungen verhindert ist.
Seit dem 1. Juli 2025 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Der Kabinettsentwurf sieht vor, die bisherige eigenständige Verhinderungspflege durch eine neue Leistungsstruktur zu ersetzen.
Vorgesehen ist unter anderem ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
Dieses Budget soll jedoch nicht die gleichen Verwendungsmöglichkeiten wie die bisherige Verhinderungspflege bieten. Nach dem Entwurf soll es insbesondere für akute Überbrückungssituationen und die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.
Für planbare Entlastungszeiten sollen stattdessen auch die neuen Entlastungs- und Sachleistungsbudgets eingesetzt werden können.
Damit würde sich die Finanzierung der zeitweisen Ersatzpflege grundlegend verändern.
Für viele Familien ist eine verlässliche Verhinderungspflege unverzichtbar. Pflegende Angehörige benötigen nicht ausschließlich in Notfällen Unterstützung, sondern auch regelmäßig planbare Erholungszeiten.
Gerade bei einer langfristigen häuslichen Versorgung kann die Möglichkeit, zeitweise professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, entscheidend dazu beitragen, Überlastung zu vermeiden.
Ob die neuen Budgets hierfür einen gleichwertigen Ersatz bieten, wird von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung abhängen.
Pflegebegleitung soll die häusliche Versorgung unterstützen
Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz soll außerdem eine neue Form der Pflegebegleitung eingeführt werden.
Diese soll Pflegebedürftige und Angehörige dabei unterstützen, ihre Versorgung langfristig zu organisieren, geeignete Hilfsangebote zu finden und gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen.
Dabei sollen insbesondere präventive Maßnahmen und Möglichkeiten zur Erhaltung der Selbstständigkeit stärker berücksichtigt werden.
Die Einführung der Pflegebegleitung ist nach dem Kabinettsentwurf für den 1. Januar 2029 vorgesehen.
Noch nicht abschließend geklärt ist, welche Rolle ambulante Pflegedienste bei der Umsetzung übernehmen können.
Dabei verfügen gerade ambulante Pflegeeinrichtungen über wertvolle Erfahrungen aus der täglichen Versorgung. Sie kennen die individuellen Bedürfnisse ihrer Kundinnen und Kunden sowie die Herausforderungen, die sich im häuslichen Umfeld ergeben.
Eine enge Zusammenarbeit zwischen Pflegebegleitung, Pflegeberatung und ambulanten Pflegediensten könnte deshalb dazu beitragen, Unterstützungsangebote besser aufeinander abzustimmen.
Pflegegrade und Begutachtung sollen angepasst werden
Auch bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit sind Veränderungen vorgesehen.
Die bisherigen fünf Pflegegrade sollen bestehen bleiben. Allerdings plant die Bundesregierung, bestimmte Schwellenwerte bei der Begutachtung anzupassen.
Damit soll die Einstufung in die Pflegegrade künftig zielgerichteter erfolgen.
Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad besitzen, sieht der Gesetzentwurf einen Bestandsschutz vor.
Für zukünftige Begutachtungen könnten sich dagegen Veränderungen ergeben.
Besonders wichtig ist aus pflegefachlicher Sicht, dass neben körperlichen Einschränkungen weiterhin auch kognitive, psychische und soziale Beeinträchtigungen angemessen berücksichtigt werden.
Pflegebedürftigkeit zeigt sich schließlich nicht ausschließlich darin, ob ein Mensch bestimmte körperliche Tätigkeiten selbstständig ausführen kann.
Auch Orientierungsprobleme, psychische Belastungen oder Schwierigkeiten bei der eigenständigen Alltagsgestaltung können einen erheblichen Unterstützungsbedarf verursachen.
Rentenbeiträge für pflegende Angehörige bleiben erhalten
Eine ursprünglich geplante Kürzung wurde im Kabinettsentwurf zurückgenommen.
Der erste Referentenentwurf sah vor, die Bemessungsgrundlage für Rentenversicherungsbeiträge pflegender Angehöriger grundsätzlich auf 70 Prozent des bisherigen Wertes zu reduzieren.
Diese allgemeine Kürzung wurde gestrichen.
Damit sollen die bisherigen Rentenversicherungsbeiträge für anspruchsberechtigte pflegende Angehörige grundsätzlich erhalten bleiben.
Dies ist insbesondere für Menschen bedeutsam, die ihre Berufstätigkeit reduzieren, um Familienmitglieder zu pflegen.
Die soziale Absicherung pflegender Angehöriger bleibt ein wichtiger Bestandteil einer langfristig tragfähigen häuslichen Versorgung.
Pflegeleistungen sollen erst ab 2029 regelmäßig steigen
Ein weiterer Bestandteil der Reform betrifft die Anpassung der Pflegeversicherungsleistungen an steigende Preise.
Ursprünglich war eine regelmäßige Dynamisierung ab Juli 2028 vorgesehen. Nach dem Kabinettsentwurf soll diese nun erst zum 1. Januar 2029 beginnen.
Anschließend sollen die Leistungsbeträge anhand eines gesetzlich festgelegten Mechanismus regelmäßig angepasst werden.
Für Pflegebedürftige bedeutet die Verschiebung jedoch, dass steigende Kosten zunächst nicht durch entsprechende regelmäßige Leistungsanpassungen ausgeglichen werden.
Das kann insbesondere bei der Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste zu höheren finanziellen Belastungen führen.
Denn während die Kosten für Personal, Fahrzeuge, Energie und Organisation steigen, bleiben die verfügbaren Leistungsbudgets möglicherweise über einen längeren Zeitraum unverändert.
Dadurch könnte der Anteil der Pflegekosten, den Betroffene selbst tragen müssen, weiter wachsen.
Digitalisierung der Pflege soll stärker gefördert werden
Die Bundesregierung möchte mit dem Pflegeneuordnungsgesetz auch die Digitalisierung im Pflegebereich vorantreiben.
Vorgesehen ist ein neues Förderprogramm mit 1,6 Milliarden Euro Bundesmitteln und einer möglichen Beteiligung der Bundesländer von bis zu 400 Millionen Euro.
Gefördert werden sollen unter anderem digitale Anwendungen sowie Verwaltungs-, Organisations- und Managementsysteme.
Für ambulante Pflegedienste könnten sich daraus neue Möglichkeiten ergeben, beispielsweise bei der digitalen Pflegedokumentation, der Tourenplanung, der Kommunikation mit Angehörigen oder der Organisation von Pflegeleistungen.
Auch digitale Angebote zur besseren Information und Unterstützung Pflegebedürftiger sollen weiterentwickelt werden.
Damit die Digitalisierung tatsächlich zu einer Entlastung führt, müssen entsprechende Anwendungen jedoch einfach bedienbar, zuverlässig und datenschutzkonform sein.
Entscheidend ist außerdem, dass digitale Systeme miteinander kommunizieren können und unnötige doppelte Dokumentationsarbeiten vermieden werden.
Neue Rahmenbedingungen für ambulante Pflegedienste
Neben den direkten Veränderungen für Pflegebedürftige enthält der Gesetzentwurf auch Regelungen, die sich auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ambulanter Pflegeeinrichtungen auswirken könnten.
Hierzu gehören unter anderem Änderungen bei der Berücksichtigung tariflicher Entlohnung, bei Vergütungsvereinbarungen und bei der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung.
Die ursprünglich vorgesehene vorübergehende Aussetzung bestimmter Tariftreuevorgaben wurde im Kabinettsentwurf nicht übernommen.
Stattdessen sollen bestehende Regelungen angepasst werden.
Darüber hinaus sind zusätzliche Handlungsmöglichkeiten vorgesehen, wenn in einer Region strukturelle Probleme bei der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung festgestellt werden.
Gerade für ambulante Pflegedienste bleibt eine auskömmliche Refinanzierung der erbrachten Leistungen eine wesentliche Voraussetzung für eine verlässliche Versorgung.
Dazu gehören insbesondere angemessene Personalkosten, wirtschaftlich tragfähige Vergütungen und ausreichend flexible Rahmenbedingungen für die Organisation der Pflege.
Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt beachten?
Noch ist das Pflegeneuordnungsgesetz nicht verabschiedet. Deshalb besteht aktuell kein Anlass, bestehende Pflegeleistungen allein aufgrund des Gesetzentwurfs zu verändern oder bereits vereinbarte Unterstützungsangebote vorsorglich abzubestellen.
Besonders aufmerksam sollten jedoch Menschen mit Pflegegrad 1 sein, die bislang den monatlichen Entlastungsbetrag nutzen.
Auch Familien, die regelmäßig Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, sollten die Entwicklung verfolgen.
Für alle Pflegebedürftigen, die professionelle ambulante Pflegeleistungen erhalten, wird zudem wichtig sein, wie die zukünftigen Leistungsbudgets ausgestaltet werden und welche konkreten Ansprüche daraus entstehen.
Sobald die endgültige Gesetzesfassung vorliegt, können die Auswirkungen auf bestehende Versorgungsarrangements genauer beurteilt werden.
Fazit: Die ambulante Pflege braucht verlässliche Rahmenbedingungen
Das Pflegeneuordnungsgesetz könnte die Pflegeversicherung in wesentlichen Bereichen verändern.
Die geplante Neuordnung der Leistungsbudgets, die Einführung einer Pflegebegleitung und die Förderung digitaler Anwendungen eröffnen Möglichkeiten, die häusliche Versorgung weiterzuentwickeln.
Gleichzeitig sind mit dem vorgesehenen Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1, der Umgestaltung der Verhinderungspflege und den geplanten Einschränkungen einzelner Verwendungsmöglichkeiten erhebliche Veränderungen verbunden.
Entscheidend wird sein, ob die neuen Regelungen im Alltag tatsächlich zu einer besseren Versorgung führen.
Denn eine bedarfsgerechte ambulante Pflege benötigt nicht nur finanzielle Leistungsansprüche, sondern auch ausreichend qualifizierte Fachkräfte, verlässliche Unterstützungsangebote und wirksame Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige.
Für uns als VölCare GmbH steht dabei weiterhin der Mensch im Mittelpunkt.
Unser Ziel ist es, pflegebedürftige Menschen dabei zu unterstützen, möglichst lange selbstbestimmt, sicher und gut versorgt in ihrem vertrauten Zuhause leben zu können.
Wir werden die weitere Entwicklung des Pflegeneuordnungsgesetzes aufmerksam verfolgen und über relevante Veränderungen für die ambulante Pflege informieren.
Stand: 8. Oktober 2026. Dieser Beitrag informiert über den aktuellen Gesetzentwurf und nicht über bereits beschlossene gesetzliche Neuregelungen.